Für die jährliche Pflege von Flächen in überkommunalen Naturschutzgebieten werden Bewirtschaftungsbeiträge entrichtet. Beiträge für ökologische Leistungen gemäss Direktzahlungsverordnung sind Bestandteil dieses Bewirtschaftungsbeitrags und werden dem Pächter entrichtet. Die Beitragshöhe ist in der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen geregelt und an die Einhaltung der Pflegevorschriften gebunden.
Zusätzlich können die Qualitäts-Zuschläge gemäss Öko-Qualitätsverordnung im Sinne von Qualitätsanreize ebenfalls geltende gemacht werden. Die Anforderungen und Beitragshöhen sind im Dokument ÖQV Richtlinein Überischt 2009 zusammengefasst.
Vernetzungszuschläge können nur von direktzahlungsberechtigten Bewirtschaftern geltend gemacht werden, wenn die Flächen in einem bgenehmigten Vernetzungsprojekt liegen. Weitere Informationen unter Landschaft/Vernetzung.
Ausserhalb der überkommunalen Naturschutzgebiete beteiligt sich der Kanton an der Finanzierung der ÖQV-Zuschläge in den kantonalen Fördergebieten für den ökologischen Ausgleich. Im Weiteren entrichtet er Beiträge für die Obstgärten von überkommunaler Bedeutung.
Bei der Umsetzung von Naturschutzmassnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten können Gemeinden auf Beiträge des Kantons zählen. Beitragsberechtigt sind Massnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck angemessen sind und professionell ausgeführt werden.
Der Bereich Gebietsbetreuung der Fachstelle Naturschutz hat die Naturschutzgebiete des Kantons gemeindeweise auf seine Mitarbeiter/innen aufgeteilt. Diese Zuständigkeiten und viele weitere Informationen erfahren Sie auf folgender Seite: